Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat einen erweiterten Personenkreis definiert, der Anspruch auf eine Notbetreuung nach der Corona-Verordnung hat. Ab dem 27. April können Schülerinnen und Schüler in einer Notgruppe betreut werden, wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Das Kind besucht eine Grundschule, ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ), einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse oder eine weiterführende Schule bis zur siebten Klasse.
- Beide Elternteile (bei Alleinerziehenden: das alleinerziehende Elternteil) sind berufstätig.
- Beide Elternteile (bei Alleinerziehenden: das alleinerziehende Elternteil) haben einen präsenzpflichtigen Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung und gelten für den Arbeitgeber als unabkömmlich.
Eltern, deren Kinder aktuell schon in der Notbetreuung sind, müssen kein neues Formular ausfüllen.
Antragsformular: Notbetreuung für Schulkinder (PDF)
Schreiben Kultusministerin – Erweiterte Notbetreuung vom 20.04.2020 (PDF)